Zeitarbeit nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), in dem alle rechtlichen Bestimmungen zur Zeitarbeit (gesetzlicher Begriff: Arbeitskräfteüberlassung) verankert sind, definiert diese besondere Beschäftigungsform im § 3 wie folgt:
- Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
- Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
- Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
- Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.“
Die Zeitarbeit stützt sich damit auf drei Beteiligte: das Zeitarbeitsunternehmen (Überlasser), den vom Zeitarbeits-unternehmen beschäftigten Mitarbeiter (Arbeitskraft) und das Einsatzunternehmen (Beschäftiger), in dem die Leistung erbracht wird.
Zwischen Überlasser und Arbeitskraft besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fixiert ist und die Rechte und Pflichten von beiden Parteien regelt. Der Überlasser ist somit Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
Wird der Zeitarbeitnehmer an ein Unternehmen „verliehen“, hat sich dieser bezüglich seiner Tätigkeit in den Arbeitsablauf des Entleihes einzugliedern. Die Modalitäten der Arbeitskräfteüberlassung regeln das Zeitarbeitsunternehmen und der Entleiher im sog. Überlassungsvertrag.
Der Entleiher zahlt das vereinbarte Honorar für die geleisteten Arbeitsstunden an das Überlassungsunternehmen und dieses wiederum den vertraglich vereinbarten Lohn an den Zeitarbeitnehmer.
Detaillierte Informationen zur Arbeitskräfteüberlassung finden sie im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), der rechtlichen Grundlage der Zeitarbeit.

