Mittwoch, 16. Dezember 2009

Voller Anspruch auf Weihnachtsgeld

Kategorie: Aktuelles, Newsletter 04/2009

Keine Sorgen um Sonderzahlungen - der Kollektivvertrag stellt Arbeitskräfteüberlassung auf eine klare rechtliche Grundlage. Als überlassene Arbeitskraft hat man vollen Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss.

 

Die Arbeitskräfteüberlassung hat sich längst von einem "Lückenbüßer-Ruf" für saisonale Personalschwankungen gelöst und zu einer eigenständigen Organisation in der Arbeitswelt entwickelt. Zu diesem Image-Wechsel haben neben den fortwährend steigenden Qualitätsstandards der Branche auch der Wandel der gesetzlichen Lage beigetragen.  

Fürchtet ein Arbeitssuchender bei einer Anstellung über Personalbereitsteller etwa um sein Weihnachtsgeld, so kann dieser beruhigt werden: Als überlassene Arbeitskraft hat man vollen Anspruch auf Sonderzahlungen. Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss werden im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung festgelegt.
 
Abschnitt XVII des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung regelt die Weihnachtsremuneration wie folgt: "Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden."

Die Auszahlung des Weihnachtsgelds hat bis spätestens Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt. Im Falle 2009 war das der 4. Dezember. Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt waren, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Weihnachtsgelds.

 


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