AUSZUG AUS DEN STATUTEN DES VZA

§ 2. Zweck des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen volkswirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder auf allen Gebieten der Zeitarbeit, der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und der Arbeitsvermittlung unter der Berücksichtigung der auf diesem Gebiet jeweils geltenden Gesetze zu wahren und zu fördern. (...)

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und eines der in § 2 (1) angeführten Gewerbe aktiv ausüben.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtung des Verbandes zu beanspruchen. (...)

(2) Allen Mitgliedern ist es gestattet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Mitglied des VZA Österreichischen Verbandes Zeitarbeit und Arbeitsvermittlung“ zu führen.

§ 8. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1) Der Vereinszweck soll duch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge und Versammlungen,
b) Führung eines Sekretariats,
c) Unterhaltung einer Beratungsstelle für Mitglieder,
d) Unterhaltung eines Referats für Öffentlichkeitsarbeit,
e) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

Die kompletten Statuten des VZA finden Sie hier:

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