AUSZUG AUS DEN STATUTEN DES VZA

§ 2. Zweck des Verbandes

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen volkswirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder auf allen Gebieten der INterimsarbeit, der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und der Arbeitsvermittlung unter der Berücksichtigung der, auf diesem Gebiet jeweils geltenden Gesetzen, zu wahren und zu fördern. (...)

§ 4 Mitgliedschaft

(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Tätigkeit des Aufnahmewerbers ganz oder teilweise darin besteht, seinen Kunden - nach Maßnahme der Gesetze und im Einklang mit den guten Sitten - Personal gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, und die Einrichtung des Verbandes zu beanspruchen.(...)

(2) Den Mitgliedern ist es gestattet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung 'Mitglied des VZa Österreichischen Verbandes Zeitarbeit und Arbeisvermittlung' zu führen.

§ 7. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1) Der Vereinszweck soll duch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge
b) Führung eines Sekretariats
c) Unterhaltung einer Beratungsstelle für Verbandsmitglieder
d) Unterhaltung eines Referats für Öffentlichkeitsarbeit
e) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

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